Die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Kfz-Versicherung ist für alle Schäden verantwortlich, die der Versicherungsnehmer im Straßenverkehr verursacht.

Hier kann es sich nur um Blechschäden, demgegenüber auch durchaus einmal um Schmerzensgeld oder die Kosten für eine Krankenhausbehandlung. Die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zahlt nach Abklärung der Schuldfrage eine entsprechende Abfindung. Diese hängt vom Grad des verschuldeten Schadens ab. Wird jedoch z. B. ein Unfall verschuldet, bei dem der vermeintlich unschuldige Unfallgegner nicht angegurtet war, trifft Sie als Versicherungsnehmer nicht die alleinige Schuld am entstandenen Schaden. Der Unfallgegner muss einen Teil des Schadens selbst bezahlen und die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge tritt nur zu einem Teil ein. Hat der Unfallgegner selbst eine Kaskoversicherung, kann ein Teil der Aufwendung von diesem Zuspruch übernommen werden.

Kfz-Versicherung

Eine Obergrenze gibt es bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht. Das Gesetz sieht jedoch eine Deckungssumme von max. 50 Mio. Euro bei Vermögensschäden und eine Obergrenze von 7,5 Millionen EUR bei Personenschäden (pro Person) in der Kfz-Versicherung vor.

Wie hoch der Schaden ist, wird von einem Sachverständigen festgestellt, den die Versicherungsgesellschaft beauftragt. Bei einem verursachten Unfall hat ausschließlich der Unfallgegner die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Höhe der Leistungen richten sich bei vielen Fahrzeugversicherungen nach dem ausgewählten Tarif. Der Versicherte jedoch, bezahlt je nach der Anzahl der unfallfreien Jahre, der Typklasseneinstufung und anderen Merkmalen. Gerade bei der Haftpflicht für Fahrzeuge, aber auch bei der Vollkasko bezahlt der Versicherte einen relativ niedrigen Tarif. Dennoch muss er im Fall eines Schadens keinerlei Begrenzungen in der Höhe der Leistungen befürchten.

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