Als treuer Freund ist der Hund aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Dabei vergessen allerdings viele Hundebesitzer, dass sie für Schäden, die von ihrem tierischen Begleiter ausgehen können, in unbegrenzter Höhe haften müssen. Weil das Verhalten des Tieres naturgemäß unberechenbar bleibt, kann ein unglücklicher Unfall schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Vor allem dann, wenn Personen verletzt werden und dabei Kosten für Verdienstausfall, Krankenhausbehandlung und Schmerzensgeld eingefordert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Tierhalter ein Verschulden trifft oder nicht.

Egal ob der Hund einen Passanten beißt, einen Radfahrer zu Fall bringt oder vor ein Auto läuft – eine Tierhalterversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzforderungen Dritter. Statistiken beweisen, dass derartige Risiken nicht zu unterschätzen sind: Jedes Jahr beißen Hunde in Deutschland etwa 35.000-mal zu. Eine Tierhalterversicherung schützt darüber hinaus auch Pferdebesitzer. Wenn die eigenen Pferde aus der Weide ausbrechen und auf die Straße laufen, kann es ebenfalls zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen kommen. Auch in diesem Fall ist der Halter immer schadenersatzpflichtig. Für Besitzer von zahmen Haustieren und Kleintieren wie z. B. Katzen, Hasen, Meerschweinchen oder Wellensittichen  ist der Extra-Abschluss einer Tierhalterversicherung nicht notwendig. Versicherungsschutz ist hierbei bereits über die Privathaftpflichtversicherung gegeben.

Die Aufgabe der Tierhalterversicherung ist die Regulierung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen – falls nötig sogar vor Gericht unter Deckung sämtlicher Prozesskosten. Eine Tierhalterversicherung deckt sowohl Personen-, Sach- wie auch Vermögensschäden ab. Der Tierhalter ist grundsätzlich vom Tierhüter zu unterscheiden. Tierhalter ist laut Gesetz derjenige, der das Bestimmungsrecht über das Tier hat und für den Unterhalt aufkommt. Tierhüter (oder Tieraufseher) ist dagegen, wer im Auftrage des Halters das Tier unentgeltlich beaufsichtigt. Neben dem Halter genießt im Regelfall auch der nicht gewerbsmäßige Hüter Versicherungsschutz über die Tierhalterversicherung. Zu beachten ist, dass jedes Tier einzeln angegeben und versichert werden muss. Ab zwei Hunde oder Pferde gewähren die meisten Versicherer allerdings einen signifikanten Beitragsnachlass.

Besitzer von Kampfhunden sollten zudem bedenken, dass ihr Tier bei vielen Versicherungsgesellschaften gar nicht oder nur gegen einen beachtlichen Mehrpreis angenommen wird. Als Kampfhunde gelten etwa Hunderassen (sowie deren Mischlinge) wie Dobermann, Bullmastiff, Bullterrier, Rottweiler, American Bulldog oder Bordeaux Dogge. Jede Versicherungsgesellschaft klassifiziert die Rassen im Rahmen einer individuellen Liste, die bei Antragsschluss eingesehen werden kann.

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